Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1
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- BAG, 11.11.1998 – 5 AZR 63/98Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.