Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/41#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/41#abs-2 (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.

§ 40 § 42