nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 JArbFG (Bayern)

Jugendarbeitfreistellungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.

---

Zitiervorschlag: Art 2 JArbFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
