Gesetze / Justizaktenaufbewahrungsverordnung

JAktAV

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAktAV/2#abs-1 (1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAktAV/2#abs-2 (2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 1 § 3