Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung

JAVollzO

§ 8 Behandlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/8#abs-1 (1) An den Jugendlichen sind während des Vollzuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/8#abs-2 (2) Der Jugendliche ist mit "Sie" anzureden, soweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/8#abs-3 (3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen, unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.

§ 7 § 9