Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung

JAVollzO

§ 17 Gesundheitspflege

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/17#abs-1 (1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlassung ärztlich untersucht und während des Vollzugs, soweit erforderlich, ärztlich behandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/17#abs-2 (2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung absehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/17#abs-3 (3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugendlichen kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des Arztes von Vollzugsvorschriften abweichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/17#abs-4 (4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der Jugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so ordnet der Vollstreckungsleiter die Unterbrechung der Vollstreckung an.

§ 16 § 18