Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 31 Ehrenamtliche Betreuung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/31#abs-1 (1) Die Arresteinrichtung bezieht ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/31#abs-2 (2) Die Vollzugsleitung soll hierzu vertrauenswürdige und lebenserfahrene Personen gewinnen.
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften