(1) Die Arresteinrichtung bezieht ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten.
(2) Die Vollzugsleitung soll hierzu vertrauenswürdige und lebenserfahrene Personen gewinnen.
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften