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§ 31 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ehrenamtliche Betreuung

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arresteinrichtung bezieht ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten.

(2) Die Vollzugsleitung soll hierzu vertrauenswürdige und lebenserfahrene Personen gewinnen.

Abschnitt 6

Sonstige Vorschriften