Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/2#abs-1 (1) Der Jugendarrest ist erzieherisch zu gestalten. Er soll den Jugendlichen Möglichkeiten aufzeigen, sozial angemessene Handlungsformen unter Achtung der Rechte in ihre Lebensgestaltung zu übernehmen. Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl sind ebenso zu fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die sie vor erneuter Straffälligkeit schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Jugendlichen werden unterstützt, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln. Ihr Alter, ihre körperliche und geistige Gesundheit, ihr individueller Reifegrad und ihre Fähigkeiten sowie ihre persönliche Situation sind dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/2#abs-3 (3) Der Vollzug des Jugendarrestes soll die belastende Wirkung des Freiheitsentzuges mildern und das Recht der Jugendlichen auf Privatsphäre wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/2#abs-4 (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Jugendlichen sind während des Vollzuges des Jugendarrestes und bei allen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen.