Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 15 Religionsausübung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/15#abs-1 (1) Den Jugendlichen darf seelsorgliche Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/15#abs-2 (2) Die Jugendlichen dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/15#abs-3 (3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.