Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 14 Gesundheitsfürsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/14#abs-1 (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/14#abs-2 (2) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist ihnen in geeigneter Form zu vermitteln. Insbesondere ist auf die Gefährdung durch Infektionen, illegale Drogen, Tabak und Alkohol hinzuweisen. Insoweit sollen jugendspezifisch zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Den Jugendlichen werden auch die Vorteile gesunder Ernährung nahegebracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/14#abs-3 (3) Die Jugendlichen werden bei der Aufnahme oder alsbald danach sowie nach Möglichkeit vor der Entlassung ärztlich untersucht. Soweit erforderlich werden sie während des Vollzuges des Arrestes ärztlich behandelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/14#abs-4 (4) Ihnen werden täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zulässt und die Jugendlichen nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen.