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JAPO

§ 9 Rücktritt und Versäumnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/9#abs-1 (1) Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn einer Staatsprüfung zurück, so gilt die Prüfung für sie als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/9#abs-2 (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil versäumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/9#abs-3 (3) Erscheinen Prüfungsteilnehmer zur Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe nicht, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/9#abs-4 (4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/9#abs-5 (5) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil einer Staatsprüfung ganz oder teilweise versäumen.

§ 8 § 10