Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

JAPO

§ 8 Ausschluss von der Teilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/8#abs-1 (1) Zugelassene Prüfungsteilnehmer sind insoweit von den Staatsprüfungen ausgeschlossen, als ihnen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/8#abs-2 (2) Von der Teilnahme an einer Staatsprüfung können zugelassene Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie:

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,

2. an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/8#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen in dessen Auftrag die Örtlichen Prüfungsleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/8#abs-4 (4) § 9 gilt entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 2 gilt zudem § 10 entsprechend.

§ 7 § 9