Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 60 Prüfer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/60#abs-1 (1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/60#abs-2 (2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
1. Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
2. Rechtsanwälte und Notare,
3. Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/60#abs-3 (3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.