(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
1. Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
2. Rechtsanwälte und Notare,
3. Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.