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§ 60 JAPO (Bayern) — Prüfer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.

(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:

1. Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,

2. Rechtsanwälte und Notare,

3. Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.

(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.