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JAPO

§ 45 Leitung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/45#abs-1 (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks, soweit nicht nach Abs. 2 die jeweilige Regierung zuständig ist. Für die Genehmigung einer Nebentätigkeit sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/45#abs-2 (2) Die Regierungen leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3, soweit das Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 oder 7 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7) abgeleistet wird.

§ 44 § 46