Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 43 Anerkennung ausländischer Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG. Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.