Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

JAPO

§ 4 Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/4#abs-1 (1) Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/4#abs-2 (2) Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung. Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

§ 3 § 5