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JAPO

§ 33 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/33#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung ist für jeden der in § 28 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche je eine Einzelnote zu erteilen. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch drei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/33#abs-2 (2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 32 § 34