Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 33 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/33#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung ist für jeden der in § 28 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche je eine Einzelnote zu erteilen. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch drei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/33#abs-2 (2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.