Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 13 Nachteilsausgleich
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/13#abs-1 (1) Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/13#abs-2 (2) Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 13 JAPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 31.05.2023 – AN 2 E 23.1033
- VG Ansbach, 03.03.2023 – AN 2 E 23.370
- VG Augsburg, 06.06.2019 – Au 8 E 19.822
- VG München, 28.02.2022 – M 4 E 22.669
- VGH Bayern, 06.09.2023 – 7 CE 23.1585
- VG Würzburg, 30.08.2023 – W 2 E 23.1206
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.11.2023 – 7 CE 23.2130Zitiert von 4
- VG Ansbach, 05.07.2023 – AN 2 E 23.1305Zitiert von 1
- VGH Bayern, 02.06.2022 – 7 B 21.349Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 JAPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.