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JAG NRW

§ 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-2 (2) § 13 gilt entsprechend.

§ 52 § 54