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JAG NRW§ 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-2 (2) § 13 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 53 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 12.09.2024 – 15 L 2262/24Zitiert von 2
- VG Köln, 09.06.2026 – 6 K 4363/19
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 – VerfGH 20/23.VB-1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 – VerfGH 19/23.VB-1
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 624/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.06.2021 – 16 A 1582/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 JAG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 53 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2021 S. 1475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.