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JAG NRW§ 52 Gegenstände der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/52#abs-1 (1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern verfügt. Pflichtfächer sind:
1. die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11),
2. im Strafrecht die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat (3. Abschnitt des Strafgesetzbuches), hinsichtlich der Regelungen zur Einziehung (7. Titel) jedoch nur im Überblick,
3. im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts,
4. das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens,
5. das Vollstreckungsrecht ohne die Vorschriften zur Strafvollstreckung,
6. im Überblick aus dem Arbeitsgerichtsprozessrecht die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zum Urteilsverfahren im ersten Rechtszug (1. Teil und 3. Teil, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes),
7. im Überblick die anwaltlichen Berufsregeln und Grundpflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie das anwaltliche Gebührenrecht und
8. die Methoden der praktischen Rechtsanwendung.
Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/52#abs-2 (2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 52 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.