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JAG NRW

§ 49 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/49#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/49#abs-2 (2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/49#abs-3 (3) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/49#abs-4 (4) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

§ 48 § 50