nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 49 JAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen.

(2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

(3) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.

(4) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 49 JAG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/49

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
