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JAG NRW§ 43a Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/43a#abs-1 (1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/43a#abs-2 (2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.