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§ 43a JAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.

(2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.