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JAG NRW§ 26 Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/26#abs-1 (1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/26#abs-2 (2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/26#abs-3 (3) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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07.05.2025 in Kraft
Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025
GV. NRW. 2024 S. 704
GV. NRW. 2024 S. 704
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17.02.2022 in Kraft
§ 26: Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
GV. NRW. 2021 S. 1190
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