Gesetze / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

JüdMilSeelsVtr

Art 19

Stand: 21.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/J%C3%BCdMilSeelsVtr/19#abs-1 (1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/J%C3%BCdMilSeelsVtr/19#abs-2 (2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist

1.
oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.
Art 18 Art 20