Gesetze / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

JüdMilSeelsVtr

Art 18

Stand: 21.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/J%C3%BCdMilSeelsVtr/18#abs-1 (1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/J%C3%BCdMilSeelsVtr/18#abs-2 (2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.

Art 17 Art 19