Gesetze / Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung
IsraelAufenthÜV§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IsraelAufenth%C3%9CV/2#abs-1 (1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IsraelAufenth%C3%9CV/2#abs-2 (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IsraelAufenth%C3%9CV/2#abs-3 (3) Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IsraelAufenth%C3%9CV/2#abs-4 (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.