Gesetze / Investitionszulagengesetz 2005 InvZulG 2005 § 9 Ermächtigung Stand: 10.06.2019 Bund Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.