Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

Stand: 23.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/29#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/29#abs-2 (2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/29#abs-3 (3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/29#abs-4 (4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

§ 28 § 30