Gesetze / Integrationsverantwortungsgesetz
IntVG§ 1 Integrationsverantwortung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/1#abs-1 (1) Der Bundestag und der Bundesrat nehmen in Angelegenheiten der Europäischen Union ihre Integrationsverantwortung insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/1#abs-2 (2) Der Bundestag und der Bundesrat sollen über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist beraten und Beschluss fassen und dabei die für die Beschlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 IntVG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.