Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-1 (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-2 (2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-3 (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 5 § 6