Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-1 (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-2 (2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5a?asof=2023-07-01#abs-3 (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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