Gesetze / Integrationskurstestverordnung

IntTestV

§ 12 Verschwiegenheit

Stand: 10.06.2019

Bund

Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.

§ 11 § 13