Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt III § 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-1#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 10 des Patentzusammenarbeitsvertrags. Es nimmt internationale Patentanmeldungen von Personen entgegen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Es nimmt auch internationale Anmeldungen von Personen entgegen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder in einem anderen Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Entgegennahme solcher Anmeldungen mit einem anderen Staat vereinbart hat und dies durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekanntgemacht worden ist oder wenn das Deutsche Patent- und Markenamt mit Zustimmung seines Präsidenten durch die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens als Anmeldeamt bestimmt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-1#abs-2 (2) Internationale Anmeldungen können in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen Büro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-1#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt sind ergänzend zu den Bestimmungen des Patentzusammenarbeitsvertrags die Vorschriften des Patentgesetzes für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art III § 1 IntPatÜbkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 08.07.2004 – 10 W (pat) 56/03
- BPatG, 21.12.2020 – 7 W (pat) 14/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht
- BPatG, 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17Patentbeschwerdeverfahren – "Freilaufkupplung" – Zurückweisung der Anmeldung - zum Erfordernis der Beglaubigung einer Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt - unverhältnismäßige Maßnahme – keine Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.