Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt II § 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
Stand: 10.06.2019
Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.