Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen

IntPatÜbkG

Art III § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt

Stand: 18.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-6#abs-1 (1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-6#abs-2 (2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.

Art III § 5 Art III § 7