Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt III § 3 Internationale Recherchebehörde
Stand: 10.06.2019
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.