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Art III § 3 IntPatÜbkG — Internationale Recherchebehörde

Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.