Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Stand: 06.02.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/5#abs-1 (1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstellenden Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/5#abs-2 (2) Das Amtsgericht befreit eine antragstellende natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach Absatz 1, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt.