Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 44d Sofortige Beschwerde
Stand: 06.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44d#abs-1 (1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44d#abs-2 (2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzulassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerdegericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44d#abs-3 (3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44d#abs-4 (4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.