Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 44c Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44c?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44c?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehesachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44c?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44c?asof=2022-08-01#abs-4 (4) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch zuzustellen:
Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44c?asof=2022-08-01#abs-5 (5) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.