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# § 18 IntFamRVG — Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz  
Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

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Zitiervorschlag: § 18 IntFamRVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/18

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