Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG

§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/12#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/12#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/12#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).

§ 11 § 13