Gesetze / Landesrecht Sachsen / Integrationsbeiratsverordnung

IntBeirVO

§ 1 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/1#abs-1 (1) In Erfüllung seiner Beratungsfunktion gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes soll der Landesbeirat für Integration und Teilhabe

1. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Entwürfen von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften sowie zur Umsetzung von laufenden und geplanten Maßnahmen der Staatsregierung in den Bereichen Migration, Integration und Teilhabe abgeben,

2. Handlungsempfehlungen zu ausgewählten Schwerpunkten der Integrationspolitik abgeben sowie

3. auf Handlungsbedarf in den Bereichen Migration, Integration und Teilhabe sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt hinweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/1#abs-2 (2) Der Landesbeirat für Integration und Teilhabe gibt seine Stellungnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab, nachdem ihm die Entwürfe von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften bekannt geworden sind. Ein Entwurf gilt als bekannt geworden, wenn er der oder dem Vorsitzenden zugegangen ist.

§ 2