Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

IngVStV_Bay_HES

Volltext

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Art 2 § 1