Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
IngVStV_Bay_HESArt 2 Anwendbare Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18 , 20 bis 24 und 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Land Hessen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/2#abs-3 (3) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Hessen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Abs. 3 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ingenieurkammer die Ingenieurversorgung zur Zahlung uneinbringlicher Beitreibungskosten verpflichtet ist.