Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
IngVStV_Bay_HESArt 1 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Die nicht berufsunfähigen Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung), soweit deren Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist. Freiwillige Mitglieder werden auf deren schriftlichen Antrag von der Mitgliedschaft befreit.