Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
IngVStV_Bay_HESArt 6 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/6#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Hessen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/6#abs-2 (2) Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IngVStV_Bay_HES/6#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.